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Artenschutz

Bund Naturschutz stellt sich schützend vor den Biber

Der Landkreis Dillingen hat im November eine Allgemeinverfügung zu den sogenannten "biberfreien Zonen" (Verordnung für den Abfang und Abschuss von Bibern vom 23.11.2011) erlassen. Der BN hat am 21.12.12 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen diese Verordnung eingereicht. Im April 2013 hat das Gericht in einem Eilverfahren entschieden, dass für 8 der 15 Gebiete die Allgemeinverfügung grundsätzlich nicht zulässig ist. Über die Zulässigkeit der verbleibenden 7 Gebiete konnte das Gericht im Eilverfahren nicht entscheiden und ließ die Allgemeinverfügung für diese Gebiete bis zum Hauptverfahren vorerst gelten.

Im April 2014 siegte endlich die Vernunft. Denn der Landkreis Dillingen hat, wie vom BN gefordert, die Allgemeinverfügung vollständig aufgehoben und einem Vergleich mit dem BN zugestimmt. Hierin ist die Forderung des BN festgelegt, dass lediglich in 5 Gebieten nur bei tatsächlich Konflikten einzelne Biber durch eine flexible Einzelfallregelung entnommen werden dürfen. In diesen Gebieten besteht die Gefahr, dass die Aktivitäten zu erheblichen Schäden an Personen oder Siedlungen führen können. 

Unsere Hauptkritikpunkte an der Allgemeinverfügung:

  1. Die Verfügung ist nicht vereinbar mit der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV vom 3.6.2008), da sie großflächig Gebiete ausweist, in denen Biber ohne weitere Prüfung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen getötet werden dürfen, und ohne dass ein begründeter Nachweis der als Ausnahmegrund angeführten erheblichen Schäden vorliegt.
  2. Zudem sind Gebiete erfasst, die in der AAV nicht vorgesehen sind, insbesondere natürliche Fließgewässer (ohne anliegenden Weg).
  3. Weiterhin sind Gebiete in der AV enthalten, in denen für Präventionsmaßnahmen relevante, bereits bestehende Uferstreifen von den Anliegern unzulässigerweise mitgenutzt werden. Zumutbare Präventionsmaßnahmen wurden daher eindeutig nicht ausreichend geprüft.
  4. Die Verordnung wurde zudem entgegen der Vorgaben des StMUG ohne Beteiligung des Naturschutzbeirates und ohne regierungsbezirksweise Abstimmung erlassen.
  5. Mit der AV werden (mindestens) 15 Bibervorkommen beseitigt, sie ist zeitlich nicht befristet, zusammen mit anderen Eingriffen aus der AAV und Einzelgenehmigungen ist eine Beeinträchtigung, des günstigen Erhaltungszustandes der Population nicht auszuschließen.